Das Tourette-Syndrom des Klägers rechtfertigt keine Anonymität
Das Gericht entschied, dass das Tourette-Syndrom und die persönlichen Umstände des Klägers die Verwendung eines Pseudonyms in einem Gerichtsverfahren nicht rechtfertigen.
Das Wichtigste
- Der Kläger beantragte die Nutzung eines Pseudonyms wegen seines Tourette-Syndroms und früherer Drogenprobleme.
- Das Gericht entschied, dass der Fall sich nicht wesentlich von anderen Diskriminierungsverfahren unterscheidet.
- Ängste vor sozialer Verlegenheit oder Rufschädigung rechtfertigen laut Gericht keine Anonymität.
Der Kläger hat keine Tatsachen oder Umstände vorgebracht, die diesen Fall von routinemäßigen Diskriminierungsfällen mit denselben oder ähnlichen medizinischen Bedingungen unterscheiden, die der Kläger beansprucht. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, warum die Vertraulichkeit seiner medizinischen Informationen nicht durch eine Standard-Schutzanordnung gewahrt werden kann.
Das Gericht bestreitet zwar nicht, dass nach wie vor ein Stigma mit diesem medizinischen Zustand verbunden ist, es ist jedoch klar, dass zahlreiche Fälle derselben oder ähnlichen Art ohne die Verwendung eines Pseudonyms verfolgt wurden. Der Kläger macht geltend, dass die sensiblen Informationen, die in diesem Rechtsstreit zwangsläufig offengelegt würden, besonders persönlicher Natur seien und ihn Reputationsschäden sowie Kollateralschäden aus einer sensiblen persönlichen Vorgeschichte, einschließlich früheren Drogenmissbrauchs, aussetzen würden.
Dennoch versäumt es der Kläger zu erklären, inwiefern diese Themen Informationen von höchster Privatsphäre betreffen, die nicht vollständig oder zumindest teilweise durch eine Schutzanordnung geschützt werden können oder das Niveau von Privatinformationen erreichen, die Anonymität erfordern. Mehrere Gerichte haben erklärt, dass Informationen von äußerster Privatsphäre Angelegenheiten sensibler und hochpersönlicher Natur betreffen, wie etwa Empfängnisverhütung, Abtreibung, Homosexualität oder die Fürsorgerechte unehelicher Kinder oder verlassener Familien.
Die Gegenstände, die der Kläger in seinem Antrag anführt, fallen unter keine dieser identifizierten Kategorien. Die Argumente des Klägers bezüglich eines verallgemeinerten Risikos von Schäden und Beeinträchtigungen seines beruflichen Rufs rechtfertigen den Antrag auf Anonymität ebenfalls nicht.
Als allgemeine Regel halten Richter konsequenterweise fest, dass Befürchtungen vor sozialer Verlegenheit, Erniedrigung oder Rufschädigung allein nicht ausreichen, um einem Kläger zu gestatten, unter einem Pseudonym fortzufahren. Ähnlich verhält es sich mit Befürchtungen hinsichtlich zukünftiger Überprüfungen des beruflichen Hintergrunds oder unternehmerischer Kontrollen, die den Standard der äußersten Intimität nicht erfüllen.
Stattdessen stellen diese finanziellen Risiken die Art von Bedenken dar, die von anderen ähnlich situierten Arbeitnehmern gehegt werden, die Racheklagen unter ihren echten Namen einreichen.